Keine Brustvergrößerung auf Krankenschein
Bundessozialgericht: Keine Brustvergrößerung auf Krankenschein
KASSEL. Frauen können sich nicht auf Kosten ihrer Krankenkassen die Brust vergrößern oder verkleinern lassen. Das entschied am 19. Oktober das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Auch auf eine psychische Erkrankung wegen eines als zu groß oder klein empfundenen Busens könnten sich die Frauen nicht berufen. „Eine psychische Belastung rechtfertigt keinen Eingriff in den gesunden Körper“, befanden die Bundesrichter und empfahlen für solche Fälle eine psychotherapeutische Behandlung.
Nach bisheriger Rechtsprechung seien kosmetische Operationen nur dann von den Krankenkassen zu übernehmen, wenn das Aussehen durch einen „regelwidrigen, behandlungsbedürftigen Körperzustand“ entstellt sei, erklärte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. „Daran hält der Senat weiterhin fest.“ Bei weiblichen Brüsten sei aber „keine Normalform, sondern vielmehr eine extreme Vielfalt“ gegeben.
Geklagt hatten drei Frauen. Zwei von ihnen hatten bei ihren Kassen Operationen zum Brustaufbau beantragt, da bei ihnen fast kein Busen ausgebildet sei und sie deshalb unter hohem Leidensdruck stünden. Die dritte Klägerin verlangte die Übernahme der Kosten für eine Brustverkleinerung in Höhe von rund 2 100 Euro - wegen ihres „übergroßen Busens“ hätten Brust- und Körpermaße in einem regelwidrigen Missverhältnis gestanden.
Während einige der Vorinstanzen den Klagen stattgegeben hatten, entschied das Bundessozialgericht jetzt zu Gunsten der Krankenkassen. Derartige Operationen beträfen grundsätzlich den Eigenverantwortungsbereich der Versicherten, urteilten die obersten Sozialrichter. /ddp
http://www.bundessozialgericht.de/
KASSEL. Frauen können sich nicht auf Kosten ihrer Krankenkassen die Brust vergrößern oder verkleinern lassen. Das entschied am 19. Oktober das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Auch auf eine psychische Erkrankung wegen eines als zu groß oder klein empfundenen Busens könnten sich die Frauen nicht berufen. „Eine psychische Belastung rechtfertigt keinen Eingriff in den gesunden Körper“, befanden die Bundesrichter und empfahlen für solche Fälle eine psychotherapeutische Behandlung.
Nach bisheriger Rechtsprechung seien kosmetische Operationen nur dann von den Krankenkassen zu übernehmen, wenn das Aussehen durch einen „regelwidrigen, behandlungsbedürftigen Körperzustand“ entstellt sei, erklärte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. „Daran hält der Senat weiterhin fest.“ Bei weiblichen Brüsten sei aber „keine Normalform, sondern vielmehr eine extreme Vielfalt“ gegeben.
Geklagt hatten drei Frauen. Zwei von ihnen hatten bei ihren Kassen Operationen zum Brustaufbau beantragt, da bei ihnen fast kein Busen ausgebildet sei und sie deshalb unter hohem Leidensdruck stünden. Die dritte Klägerin verlangte die Übernahme der Kosten für eine Brustverkleinerung in Höhe von rund 2 100 Euro - wegen ihres „übergroßen Busens“ hätten Brust- und Körpermaße in einem regelwidrigen Missverhältnis gestanden.
Während einige der Vorinstanzen den Klagen stattgegeben hatten, entschied das Bundessozialgericht jetzt zu Gunsten der Krankenkassen. Derartige Operationen beträfen grundsätzlich den Eigenverantwortungsbereich der Versicherten, urteilten die obersten Sozialrichter. /ddp
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sil - 31. Okt, 20:18
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